Johann Hoys

Unter dem Vorsitz des Oberlandesgerichtsrats Zednik wird am 16. Februar 1934, neben anderen Angeklagten, das Standgerichtsverfahren gegen Johann Hoys und Viktor Rauchenberger wegen Aufruhr und Mord im Kreisgericht St. Pölten geführt.[1] Da kurz nach Beginn der Verhandlung von draußen ein Schuss auf ein Fenster des Verhandlungssaals, wie anzunehmen ist, um die Verhandlung zu stören, abgegeben wird, verlegt man die Verhandlung in den großen Schwurgerichtssaal.[2]

Den Angeklagten wird vorgeworfen, sich am Morgen des 13. Februar im Birkenfelder Wäldchen in der Ortschaft Ob der Kirche im Gemeindegebiet Hainfeld bewaffnet zu haben. Sie gehen dann in das Haus von Johann Hoys. Eine Heimwehrpatrouille umzingelt das Haus. Als der Bataillonskommandant Johann Lintner in das Haus geht und auf den Dachboden will, auf den sich die Angehörigen des Schutzbundes zurückgezogen haben, fallen zwei Schüsse. Der erste tötet den Heimwehrkommandant. Nach einer Aufforderung lassen sich die Schutzbündler widerstandslos festnehmen.

Der erste Schuss wird der Gendarmerie zufolge von Viktor Rauchenberger abgegeben. Der zweite, der niemanden trifft, von Johann Hoys. Rauchenberger gibt an, nicht zu wissen, wer den ersten Schuss abgefeuert habe. Hoys hingegen nennt Rauchenberger als Schützen des ersten Schusses und sagt aus, er habe ohne dabei auf jemanden zu zielen, den zweiten Schuss abgegeben.

In der Verhandlung gibt Rauchenberger an, zwar gewusst zu haben, dass in Wien und Linz, nicht aber dass auch in Niederösterreich das Standrecht verkündet worden war. Dasselbe führt Hoys an. Als auch der Heimwehrler Josef Auer als Zeuge angibt, nicht gewusst zu haben, dass in Niederösterreich das Standrecht ausgerufen ist, beantragt die Verteidigung, das Verfahren an ein ordentliches Gericht weiterzuleiten. Ebenso wie dieser Antrag werden die 18 anderen Beweisanträge der Verteidigung abgelehnt. Am 16. Februar wird um 17 Uhr 15 gegen Viktor Rauchenberger das Todesurteil verhängt. Zehn Minuten später gegen Johann Hoys. In der Urteilsbegründung gegen Hoys heißt es:

Weil die in Anwendung gebrachte Waffe in höchstem Grade geeignet ist, tödliche Verletzungen herbeizuführen und der Angeklagte der ganzen Sachlage nach mit einem derartigen Erfolge nicht nur rechnen mußte, sondern auch gerechnet hat, war diese Tat, bei der nur zufällig ein Erfolg unterblieben ist, im Sinne des § 8, 134 (138) STG, als Mordversuch anzusprechen.[3]

Den beiden Gnadengesuchen wird nicht stattgegeben. Zuerst wird Viktor Rauchenberger hingerichtet. Anschließend Johann Hoys.[4]



[1]    Niederösterreichisches Landesarchiv, Außendepot Bad Pirawarth,  KG St. Pölten 12 Vr 258/34

[2]    Niederösterreichische Alpenpost, 25. Februar 1934

[3]    Niederösterreichisches Landesarchiv, KG St. Pölten 12 Vr 258/34

[4]    Siegfried Nasko, Die Februar-Erhebungen im Spiegel der Entscheidungen im Kreisgericht St. Pölten, in: Karl Stadler (Hg.), Sozialistenprozesse: politische Justiz in Österreich 1870-1936, Wien 1986, S.331-335